Zertifizierung von Produkten (GS)

GS-Zertifizierung von Produkten nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und gesundheitliche Unbedenklichkeit sind im Verständnis der Verbraucher wesentliche Kriterien der Qualität von Produkten und natürlich auch von Möbeln.

Mit dem ProdSG wird auch seitens des Gesetzgebers die Verpflichtung ausgedrückt, dass Produkte nur auf den Markt gebracht werden dürfen, wenn sie (bei bestimmungsmäßiger und vorhersehbarer Verwendung) die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden.

Über diese gesetzliche Verpflichtung hinaus bietet das ProdSG Herstellern und Händlern die Möglichkeit, sich die Sicherheit und gesundheitliche Unbedenklichkeit ihrer Produkte zertifizieren zu lassen, ausgedrückt durch das GS-Zeichen.

EPH ist eine akkreditierte und anerkannte Stelle für die Prüfung und Zertifizierung von Möbeln nach dem ProdSG und für die Vergabe des GS-Zeichens.

Das Zertifizierungsprogramm zur Erteilung des GS-Zertifikates umfasst die Elemente

  • Baumusterprüfung
  • Erstinspektion der Fertigungsstätte
  • Zertifizierung und Vereinbarung zur regelmäßigen Fertigungsstätteninspektion

erteilte GS-Zertifikate 2016

erteilte GS-Zertifikate 2017

erteilte GS-Zertifikate 2018

erteilte GS-Zertifikate 2019

erteilte GS-Zertifikate 2020

erteilte GS-Zertifikate 2021

erteilte GS-Zertifikate 2022

erteilte GS-Zertifikate 2023

erteilte GS-Zertifikate 2024

Ablauf einer GS-Zertifizierung

Hinweise:

  • Ein GS-Zertifikat kann für maximal 5 Jahre ausgestellt werden und bleibt gültig, solange sich die normativen Grundlagen und Bestimmungen hinsichtlich a) der Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Personen bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung und/oder b) die Kennzeichnung des Produktes in der Zwischenzeit nicht wesentlich geändert haben. Es kann aber bei unveränderter Fertigung/Konstruktion und Gültigkeit der normativen Grundlagen auf Antrag verlängert werden.
  • Entzug der Zuerkennung des GS-Zeichens: Die Zertifizierungsstelle entzieht die Zuerkennung des GS-Zeichens wenn sich die Anforderungen  gem. § 3 und § 5 ProdSG geändert haben oder die Voraussetzungen, die bei der Herstellung des technischen Arbeitsmittels zu beachten sind, um seine Übereinstimmung mit dem geprüften Baumuster zu gewährleisten, nicht eingehalten werden.
  • Eine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn entgegen § 20 Abs. 1 ProdSG das GS-Zeichen verwendet und/oder mit dem GS-Zeichen geworben wird (§ 22 Abs.2).
  • Jeder Entzug der Zuerkennung des GS-Zeichens wird der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) durch die GS-Zertifizierungsstelle mitgeteilt.

In unseren akkreditierten Prüflabors für Möbelprüfung in Dresden und Detmold treffen Sie auf kompetente Ansprechpartner, wenn es um die Vorbereitung und Durchführung von Baumusterprüfungen an Prototypen geht.

Unsere GS-Zertifizierungsstelle in Dresden ist Ihr Ansprechpartner für die Vereinbarung von Fertigungsstättenbesuchen und den Ablauf der Zertifizierung.

Oliver Bumbel

Dipl.-Ing. 

Oliver Bumbel

Leiter Zertifizierungsstelle

+49 351 4662 387

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